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Privatrecht

  • Fahrradhelme: Auf die Passform kommt es an
  • Vorzeitige Beendigung einer eBay-Auktion
  • Zu hohe Wellen vor Seychellen sind kein Reisemangel
  • Entschädigung bei einem Pilotenstreik?

Fahrradhelme: Auf die Passform kommt es an

Die meisten Fahrradhelme in Deutschland werden den europaweiten gültigen Sicherheitsstandards gerecht. Allerdings nützt der am besten verarbeitete Helm nichts, wenn er schlecht sitzt. Denn nur mit der richtigen Passform kann ein ausreichender Schutz gewährt werden. Zu diesem Ergebnis kam der TÜV bei seinem Test verschiedener Fahrradhelme.
Nicht jeder Mensch hat die gleiche Kopfform. Deswegen sollten Sie vor dem Kauf unbedingt den Helm – besser mehrere Helme – anprobieren. Lassen Sie sich dabei von einem Fahrrad-Experten beraten: Es gibt Unterschiede beim Gewicht, Tragekomfort und in der Anpassung an die verschiedenen Kopfformen. Besonders müssen Sie bei Ihren Kindern darauf achten, dass der Helm nicht zu sehr wackelt oder drückt. Eine Bestellung über das Internet ist folglich eher nicht ratsam.  

Wann sollte ein neuer Fahrradhelm her?

Neben der Passform ist noch etwas maßgeblich: Bei älteren Helmen lässt der Schutz nach. Etwa alle fünf Jahre sollte ein neuer Helm auf den Kopf. Nach einem Aufprall den Helm sofort austauschen. Dabei sagt der Preis nicht unbedingt etwa über die Qualität aus: Die teureren Helme sind nicht immer die besseren. Lassen Sie sich auch hier von einem Fachmann beraten und entscheiden Sie sich im Zweifel für den Helm, der angenehmer sitzt.

Gibt es eine Helmpflicht?

In Deutschland gibt es keine allgemeine Helmpflicht – auch nicht für Kinder. Trotzdem sind Helme vor allem im Stadtverkehr empfehlenswert. Speziell Ihre Kinder sollten Sie nicht ohne Helm auf die Straße lassen. Einen allumfassenden Schutz bieten Fahrradhelme jedoch nicht. Selbst wenn Sie einen Helm tragen, können Sie sich am Kopf verletzen. Die meiste Sicherheit gewährt immer noch eine aufmerksame Fahrweise.

Vorzeitige Beendigung einer eBay-Auktion

Ein Verkäufer kann eine eBay-Auktion vorzeitig beenden, wenn ihm der angebotene Artikel gestohlen wurde. Der Bundesgerichtshof entschied, „dass eine Berechtigung zur Angebotsrücknahme nach § 10 Abs. 1 Satz 5 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay auch im Fall eines Diebstahls des angebotenen Artikels besteht.“

Ein Kläger hatte ein Gebot für eine gebrauchte Digitalkamera bei eBay abgegeben. Am folgenden Tag beendete der Verkäufer die Auktion vorzeitig, da ihm der Artikel gestohlen worden war. Der Kläger war mit einem Gebot von 70 Euro zu dieser Zeit der Höchstbietende. Er forderte vom Anbieter schließlich Schadensersatz in Höhe der Differenz zwischen seinem Höchstgebot und dem Verkehrswert der Kamera.

Der Bundesgerichtshof führte in seinem Urteil aus, dass grundsätzlich bei Auktionsende oder bei vorzeitiger Beendigung durch den Anbieter ein Vertrag zwischen Anbieter und Höchstbietenden zustande kommt. Doch das gilt nicht, wenn der „Anbieter gesetzlich berechtigt war, das Angebot zurückzunehmen und die vorliegenden Gebote zu streichen."

In den Hinweisen auf der eBay-Website werde ergänzend zum Auktionsablauf als „Grund für eine vorzeitige Angebotsbeendigung unter anderem der Verlust des angebotenen Artikels genannt.“ (BGH VIII ZR 305/10)

Zu hohe Wellen vor Seychellen sind kein Reisemangel

Das Landgericht Hannover hat die Klage eines Reisenden abgewiesen, der 25 Prozent des Reisepreises vom Veranstalter zurückforderte, weil die Wellen am Strand zu hoch waren, um zu baden oder zu schnorcheln. Es habe sich "ein natürliches Risiko von Meer und Wetter verwirklicht, das vom Reisenden grundsätzlich hingenommen werden muss", führte das Gericht in seiner Urteilsbegründung  aus.

Der Kläger hatte mit seiner Familie zwei Urlaubswochen auf den Seychellen verbracht. Kosten: 27.000 Euro. Nach dem Urlaub verklagte er den Reiseveranstalter auf teilweise Rückerstattung des Preises.

Das Gericht begründete sein Urteil damit, dass sich „aus den Kataloginformationen zum üblichen Wetter auf den Seychellen kein umfassender Vertrauensschutz für den Kläger“ ergebe. Kein Reisender könne erwarten, „dass ein Reiseveranstalter durch eine allgemeine Klimabeschreibung im Reiseprospekt generell Unwägbarkeiten der Natur und deren Folgen ausschließen wolle.“ (LG Hannover 1 O 59/09)

Entschädigung bei einem Pilotenstreik?

Wird ein Flug annulliert, ist dies für die Passagiere immer ärgerlich und teilweise kostspielig – allerdings gibt es rechtlichen Beistand: Nach der Europäischen Fluggastrechteverordnung steht einem Fluggast bei einem Ausfall eine Entschädigung von bis zu 600 Euro zu.

Aber greift dies auch, wenn das Flugzeug aufgrund eines Streiks am Boden bleibt? Darüber hat der Bundesgerichtshof verhandelt und ist zu einem klaren Urteil gekommen: Nein, Fluggäste haben keinen Anspruch auf einen finanziellen Ausgleich.

Denn ein Streik stehe laut dem Gericht nicht unter dem Einfluss der Fluggesellschaft, selbst wenn Mitarbeiter der Airline die Arbeit niederlegen. In der Verhandlung ging es um einen Pilotenstreik, durch den Reisende in Miami nicht zurück nach Deutschland fliegen konnten (Az. XZR 138/11 und XZR 146/11).

Gleiches gilt übrigens für den Ausfall eines Fluges aufgrund eines Vulkanausbruchs: Zwar müssen die Fluggesellschaften für eine Unterkunft und Verpflegung sorgen, einen Schadensersatz müssen sie jedoch nicht zahlen.

 

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