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Urteile

 

1.) Telefonieren mit dem Handy im Auto

2.) Rücktrittsrecht beim Gebrauchtwagen

 

 

Telefonieren mit dem Handy im Auto 

Handytelefonate des Fahrers sind auch auf dem Seitenstreifen einer Autobahn und bei laufendem Motor nicht erlaubt. „Der Seitenstreifen ist ein unselbständiger Bestandteil der Richtungsfahrbahn der Autobahn und bildet mit den angrenzenden Fahrstreifen eine Fahrbahn im Rechtssinne,“ so das Oberlandesgericht Düsseldorf. Der Autofahrer sei mithin Teilnehmer des fließenden Verkehrs (OLG Düsseldorf 2 Ss (OWi) 84/08 - (OWi) 39/08 III). Schon das Aufnehmen eines Handys während der Fahrt stellt ein Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung dar (OLG Hamm 2 Ss OWi 402/06).

 

Auch wer vor einer roten Ampel bei laufendem Motor mit dem Handy telefoniert, verstößt gegen die Straßenverkehrsordnung (OLG Celle 211 Ss 11/06).

 

Das Handy-Verbot gilt allerdings nicht, wenn der Motor vor einer roten Ampel ausgeschaltet ist (OLG Hamm 2 Ss OWi 190/07). 

 


Rücktrittsrecht beim Gebrauchtwagenkauf

Ein Gebrauchtwagenkäufer kann grundsätzlich erwarten, dass ihm ein unfallfreies Fahrzeug verkauft wird.

 

Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied in einem Streitfall um einen Karosserieschaden. Der BGH hatte zu klären, ob es sich bei dem Schaden um einen "Bagatellschaden" oder um einen  Sachmangel handelt, der zum Rücktritt berechtigt. Im Kaufvertrag waren keine Angaben zu Unfallschäden aufgeführt.

 

Der BGH entschied, dass ein mehr als 5 mm tiefer Blechschaden am Auto (Reparaturkosten fast 2.000 Euro) nicht als "Bagatellschaden" anzusehen ist.

Das Gericht hat „zur Abgrenzung auf die Aufklärungspflicht von Schäden und Unfällen beim Gebrauchtwagenkauf zurückgegriffen, wonach dieser dem Käufer ungefragt Schäden oder einen Unfall, den er kennt oder mit dessen Vorhandensein er zu rechnen hat, mitteilen muss.“

 

Als Bagatellschäden werden nur ganz geringfügige, äußere (Lack-)Schäden anerkannt. Blechschäden, auch wenn sie nach dem Unfall fachgerecht repariert wurden, sind laut BGH nicht als Bagatellschäden anzusehen.

Der Kläger konnte vom Kaufvertrag zurücktreten. Begründung der Richter: „Der Gebrauchtwagen war bei Übergabe nicht unfallfrei und der Sachmangel ist nicht behebbar, da sich auch durch Nachbesserung die Unfallwageneigenschaft nicht korrigieren lässt und auch eine Ersatzlieferung beim Gebrauchtwagenkauf zumeist unmöglich ist.“ (BGH VIII ZR 330/06)

 

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