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Räum- und Streupflichten

 

Nicht aufs Glatteis begeben

Früher aufstehen, heißt es bei dem jetzigen Wintereinbruch nicht nur für die Autofahrer: Hausbesitzer und Grundstückseigentümer müssen sich – bewaffnet mit Schneeschieber und Sandschaufel –  auf ihren Einsatz vorbereiten. Wenn es schneit oder friert, haben grundsätzlich die Hauseigentümer dafür zu sorgen, dass die Gehwege vor dem Haus, die Zugänge zum Hauseingang, zum Parkplatz sowie zu den Mülltonnen auf einer Breite von etwa einem bis eineinhalb Metern geräumt sind. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Eigentümer das Haus selbst bewohnt oder ob es vermietet ist.

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Wenn es schneit oder friert, haben grundsätzlich die Hauseigentümer dafür zu sorgen, dass die Gehwege vor dem Haus, die Zugänge zum Hauseingang, zum Parkplatz sowie zu den Mülltonnen auf einer Breite von etwa einem bis eineinhalb Metern geräumt sind.

 


Bis wann und wie lange die Gehwege geräumt sein müssen, entscheidet jede Gemeinde für sich. Allgemein gilt ein Zeitraum von 7 bis 20 Uhr für Wohnhäuser als zumutbar. Aufgeschoben werden kann der Winterdienst während besonders schlimmer Wetterverhältnisse, beispielsweise mitten in einem Schneesturm oder bei Blitz-Eis.

Vor allem in vermieteten Objekten herrscht jedoch häufig Unklarheit über die Streu- und Räumungspflichten. Aufschluss geben kann der Mietvertrag: Hat der Vermieter die Pflichten nicht auf den Mieter übertragen, so muss er entweder selbst zu Schneeschaufel und Streusand greifen – oder er beauftragt einen Hausmeister bzw. einen Reinigungsservice.

Wenn es zu einem Sach- oder Personenschaden kommt, hilft bei einem selbstbewohnten Einfamilienhaus die Privat-Haftpflichtversicherung. Sie übernimmt etwa die Behandlungskosten eines verunglückten Passanten. Sie schützt den Versicherungsnehmer aber auch vor unberechtigten Ansprüchen, wenn trotz Vorsicht und Sorgfalt ein Unfall passiert. Haftpflichtexperten der Provinzial weisen auf die Absicherung für Besitzer einer vermieteten Immobilie hin: „Eigentümer eines Mehrfamilienhauses beziehungsweise eines nicht selbst genutzten Einfamilienhauses benötigen eine Haus- und Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung. Dasselbe trifft auf die Wohnungseigentümergemeinschaft von Gebäuden mit Eigentumswohnungen zu."

Persönliche Abwesenheit entbindet im Übrigen nicht von den Räum- und Streupflichten. Wer im Urlaub ist oder auch krank im Bett liegt, trägt trotzdem die Verantwortung für freie Gehwege. Da muss zur Not eine Vertretung organisiert werden. Auch wer tagsüber bei der Arbeit ist, sollte jemanden bitten, im Ernstfall zu räumen und zu streuen.

Regelungen für die Stadt Münster:
• Die Gehwege müssen in einer Breite von mindestens einem Meter freigehalten werden.
• Bei Schnee- und Eisglätte muss mit einem abstumpfenden Mittel gestreut werden (beispielsweise Sand, Splitt, Granulat oder Asche).
• Mit dem Räumen ist unverzüglich nach Ende des Schneefalls oder nach Entstehen der Glätte zu beginnen. In der Woche gilt das von 7.30 bis 19 Uhr, an Sonn- und Feiertagen von 9.30 bis 19 Uhr. Falls auch nach 19 Uhr noch Schnee fällt oder Glätte entsteht, muss beides bis spätestens 7.30 Uhr, an Sonn- und Feiertagen bis 9.30 Uhr beseitigt werden.
Mehr Infos: http://www.muenster.de/stadt/ordnungsamt/streupflicht.html

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